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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1526/09

Datum:
04.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1526/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0404.12A1526.09.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von ihm für die Zeit vom 13. Februar 2002 bis zum 7. August 2002 im Hilfefall T. E. aufgewandten Kosten in Höhe von 8.736,64 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 25. November 2006 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.736,64 Euro festgesetzt.

 
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