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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 465/11

Datum:
06.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 465/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.10B465.11.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5461/10 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2010 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 58.500,00 Euro festgesetzt.

 
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