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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1469/08

Datum:
20.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1469/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0120.9A1469.08.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als dass für das Jahr 2006 statt eines Gebührenbetrages von 3.924,00 Euro lediglich ein solcher von 3.831,85 Euro festgesetzt worden ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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