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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 1159/09

Datum:
19.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 1159/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.8E1159.09.00
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009, mit dem die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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