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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung der Rechts geboten erscheint.
4Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 ‑ 10 B 8.05 -, juris.
6Die Berufung kann danach nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zugelassen werden, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat, obwohl sie sich nach dem festgestellten Sachverhalt möglicherweise gestellt hätte.
7Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 152; offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001, 66.
8Dies zugrunde gelegt genügt die Antragsschrift dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten nunmehr als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, die sämtlich die Auslegung der Ausschlussklauseln nach § 3 Abs. 2 AsylVfG betreffen, in dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise behandelt hat. Das Vorbringen der Beklagten gab dem Verwaltungsgericht auch keinen Anlass, sich mit etwaigen Ausschlussgründen zu befassen. Weder der angefochtene Ablehnungsbescheid noch die Klageerwiderung verhalten sich zu dieser Frage. Indem die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hat sie sich der Möglichkeit begeben, sich hinsichtlich des Vorliegens etwaiger Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylVfG rechtliches Gehör zu verschaffen.
9Davon ausgehend ist auch für einen - hier ohnehin nicht geltend gemachten - Verfahrensmangel nichts ersichtlich.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.