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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 475/10

Datum:
02.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 475/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1102.8A475.10.00
 
Schlagworte:
Lebensmittel, Lebensmittelbuch, Kommission, Behörde, Informationsfreiheit, Beratung, Beratungsverlauf, Vertraulichkeit, Ausschlussgrund, Protokoll, Sitzung, Ergebnis, organisatorische Selbständigkeit, Geschäftsordnung, Leitsätze
Normen:
IFG (Bund) §§ 1; 3 Nr. 3 b, Nr. 4; LFGB §§ 15; 16
Leitsätze:

1. Die nach § 16 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ge-bildete Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission ist eine Behörde des Bundes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit (selbst) auskunftsverpflichtete Stelle.

2. Soweit die Protokolle dieser Kommission und ihrer Ausschüsse nicht auf die rei-nen Beratungsergebnisse beschränkt sind, sondern den Beratungsverlauf wiedergeben, steht einer Einsichtnahme in die Protokolle der Ausschluss¬grund des § 3 Nr. 3 b IFG entgegen, durch den eine offene Meinungsbildung und eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung ge¬währleistet werden soll. Durch das Bekanntwerden der Protokolle würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratung der Kommission beeinträchtigt wer¬den. Ohne den Schutz der Vertraulichkeit bestünde die Gefahr, dass bei zu¬künftigen Beratungen die für eine effektive Arbeit erforderliche Atmosphäre der Offenheit und Unbefangenheit fehlt.

 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für er-ledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren ein-gestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwal-tungsgerichts Köln vom 25. Februar 2010 für un-wirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Ver-fahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Be¬klagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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