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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 356/10

Datum:
21.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 356/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.7B356.10.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Gebüh-renbescheid vom 20. Oktober 2009 mit dem Kassen-zeichen streitbefangen war; inso-weit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts wir-kungslos.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung inso¬weit geän-dert, als die Ordnungsverfügungen des Antragsgeg-ners vom 26. Oktober 2009 streitgegen¬ständlich sind.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7935/09 wird hinsichtlich der Ordnungsverfügungen des An-tragsgegners vom 26. Oktober 2009 wiederherge-stellt bzw. angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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