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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1368/09

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1368/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0210.7B1368.09.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage des Antragstellers (1 K 1152/09) gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Mai 2009 in der Fassung vom 18. August 2009 wird wiederhergestellt, soweit sie die Regelungen unter Ziffern 1. und 2. zum Gegenstand hat, und angeordnet, soweit sie die unter Ziffer 3. verfügte Zwangsgeldandrohung betrifft.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner die Hälfte, die Beigeladenen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner ein Viertel und die Beigeladenen zu 3. und 4. ebenfalls als Gesamtschuldner ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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