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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 912/10

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 912/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0916.6E912.10.00
 
Schlagworte:
Streitwert Beförderung Beförderungsbegehren Stellenbesetzungsverfahren Abbruch Fortführung
Leitsätze:

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der (allein) auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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