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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 69/10

Datum:
22.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 69/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0222.6E69.10.00
 
Schlagworte:
Streitwert Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze:

Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde des obsiegen-den Verfahrensbeteiligten selbst ist grundsätzlich unzulässig.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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