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Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde des obsiegen-den Verfahrensbeteiligten selbst ist grundsätzlich unzulässig.
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin eingelegt haben, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwertes fehlt es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2009 hat nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Klägerin von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung nachteilig betroffen sein könnte. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch auf die gerichtliche Verfügung vom 27. Januar 2010 hin nicht dargelegt.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.