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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 283/10

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 283/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.6E283.10.00
 
Schlagworte:
Streitwert Zulässigkeit Frist Beschwerdefrist
Leitsätze:

Unzulässige Streitwertbeschwerde wegen Versäumung der Frist gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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