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Unzulässige Streitwertbeschwerde wegen Versäumung der Frist gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig.
3Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen worden. Diese Frist ist durch die Einlegung der Streitwertbeschwerde am 2. Februar 2010 nicht gewahrt worden, da die Entscheidung in der Hauptsache mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 27. März 2009 Rechtskraft erlangt hat.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.