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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 272/10

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 272/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.6E272.10.00
 
Schlagworte:
Vertretungszwang Kostengrundentscheidung Beschwerdefrist
Leitsätze:

Unzulässige Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthalte-ne Kostengrundentscheidung

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 300, EUR festgesetzt.

 
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