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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 977/10

Datum:
08.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 977/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1108.6B977.10.00
 
Schlagworte:
Hauptdezernent Auswahlkriterium Funktionserfahrung Regelbeurteilung Aktualität Anlassbeurteilung
Leitsätze:

Einzelfall einer rechtswidrigen Beförderungsentscheidung, im Rahmen derer der Funktionserfahrung des Antragstellers für das angestrebte Amt eines Hauptdezer-nenten bei der Bezirksregierung entgegen den vom Antragsgegner selbst aufgestellten Auswahlkriterien nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Hauptdezernenten des Dezernats 26 – Luftverkehr – bei der Bezirksregierung N. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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