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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 962/10

Datum:
27.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 962/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0927.6B962.10.00
 
Schlagworte:
Polizeihauptkommissar Beförderung Auswahlentscheidung Beurteilung Auswertung Mitarbeiterführung Begründung Beurteilungsspielraum
Leitsätze:

Zur Berücksichtigung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung“ bei einer Auswahlent¬scheidung, wenn nicht alle Beförderungskonkurrenten in diesem Merkmal beurteilt worden sind.

Der Dienstherr darf auch bei Beförderungsämtern, bei denen die Führung von Mit-arbeitern von Bedeutung ist, der Bewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung“ im Rahmen des Qualifikations¬vergleichs keine ausschlaggebende Bedeutung bei¬messen; er muss dies aber sub¬stantiiert und nachvollziehbar begründen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen in der ersten Instanz, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 € festgesetzt.

 
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