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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 924/10

Datum:
26.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 924/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0826.6B924.10.00
 
Schlagworte:
Polizei Beförderung Konkurrentenstreitverfahren Beurteilung Qualifikationsvergleich Leistungsgrundsatz
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beförderungsstelle des Amtes der Besoldungsgruppe A 12 im Bereich der Polizei

Die Annahme des Dienstherrn, eine mit einem Gesamturteil von 3 Punkten abschließende Beurteilung des Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 11 sei wie eine 4-Punkte-Beurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 10 und damit geringer zu bewerten als die mit einem Gesamturteil von 5 Punkten abschließende Beurteilung des Konkurrenten im Amt der Besoldungsgruppe A 10, ist bei einer vorherigen Spitzenbeurteilung des Beamtin um Amt der Besoldungsruppe in A 10 unplausibel und hält sich nicht mehr im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative des Dienstherrn.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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