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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 915/10

Datum:
14.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 915/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0914.6B915.10.00
 
Schlagworte:
Polizeihauptkommissar Bestenauslese Leistungsgrundsatz Höherwertiger Dienstposten Dienstpostenbesetzung Qualifikationsvergleich Auswahlentscheidung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.

Ein Qualifikationsvergleich, der schon im Zusammenhang mit der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens durchgeführt worden ist, darf angesichts des Leistungsgrundsatzes nur dann Grundlage einer späteren Beförderungsentscheidung sein, wenn er zum einen noch hinreichend aktuell ist und zum anderen die Dienstpostenvergabe konkret mit der jedenfalls in absehbarer Zeit zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft wurde.

Die Ausnahmeregelung der Ziff. 5 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Januar 2010 - 45.2 – 26.04.09 / 43.2-58.25.20 – ist, soweit sie diesen Anforderungen nicht Rechnung trägt, mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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