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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 891/10

Datum:
24.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 891/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0824.6B891.10.00
 
Schlagworte:
Regierungsobersekretärin Laufbahnaufstieg Rücknahme zeitliche Wirkung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Regierungsobersekretärin in einem Antragsverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihre Zulassung zur Einführung zum Laufbahnaufstieg zurückgenommen worden ist.

In einer Rücknahmeverfügung muss festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die Rücknahme wirksam werden soll. Es genügt, wenn sich dies durch Auslegung ermitteln lässt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3536/10 gegen den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung E. vom 31. Mai 2010 wird wiederher-gestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

 
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