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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 858/10

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 858/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0818.6B858.10.00
 
Schlagworte:
Polizeioberkommissar Qualifikationsvergleich Regelbeurteilung Statusamt Gewichtung Anlassbeurteilung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Bereich der Polizei.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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