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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 775/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 775/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1118.6B775.10.00
 
Schlagworte:
Polizeikommissar Konkurrentenstreitverfahren Beförderung Beurteilung Folgenabwägung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die im Konkurrentenstreitverfahren eines Polizeikommissars erlassene einstweilige Anordnung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss folgendermaßen geändert wird:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der dem Polizeipräsidium E. im ersten Quartal 2010 zugewiesenen und noch freien Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 1995/10 nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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