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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 749/10

Datum:
25.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 749/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1125.6B749.10.00
 
Schlagworte:
Steueramtmann Beförderungsrichtlinien Finanzverwaltung Leistungsgrundsatz Ausschöpfung Ausschärfung Beurteilungen
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in dem Konkurrentenstreitverfahren eines Steueramtmanns.

Die auf der Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen geübte Praxis, für Beförderungen allein auf die Gesamturteile der letzten und vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen abzustellen und eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht vorzunehmen, widerspricht dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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