Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Wiederholung bzw. Neubewertung einer Prüfungsleistung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Sowohl dem (Haupt-)Begehren auf Zulassung zur Wiederholung als auch dem (Hilfs -)Begehren auf Neubewertung der Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO steht das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen. Die Zulässigkeit einer solchen Vorwegnahme erforderte (mindestens), dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Das ist nicht ersichtlich.
4Es ist dem Antragsteller zunächst zumutbar, ein etwaiges Recht auf Ermöglichung der Wiederholung seiner Seminararbeit erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchsetzen zu können, zumal eine solche Arbeit deutlich weniger als andere Prüfungsleistungen von präsentem Wissen abhängig ist; zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einer Wiederholung dieser Leistung ein für ihn weitgehend neues Thema zu bearbeiten haben würde.
5Auch das auf eine einstweilige Neubewertung einer Prüfungsleistung gerichtete Antragsbegehren zielt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab. Einer solchen Vorwegnahme bedarf es schon deshalb nicht, weil mit dem im Verfahren gleichen Rubrums verfolgten Begehren auf vorläufige Prüfungszulassung (OVG NRW 6 B 743/10) die vermeintlichen Rechte des Antragstellers hinreichend geschützt werden können. Dass dieser Antrag im Ergebnis keinen Erfolg hat, ändert daran nichts. Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage in dem besagten Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Antragsteller geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).