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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 677/10

Datum:
19.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 677/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0719.6B677.10.00
 
Schlagworte:
Polizei Beförderung Leistungsgrundsatz Bestenauslese Qualifikationsvergleich Leistungsbewertung Regelbeurteilung Anlassbeurteilung Richtsätze Aktualitätsgebot
Leitsätze:

Der Dienstherr genügt dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er bei Beförderungskonkurrenzen im Bereich der Polizei einen Qualifikationsvergleich allein auf der Grundlage der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilun¬gen vornimmt, hierbei die 5-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 wie 4-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 wertet und die nach Erteilung dieser Beurteilungen erbrachten Leistungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 unberücksichtigt lässt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9., 11. und 12., die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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