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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 668/10

Datum:
22.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 668/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.6B668.10.00
 
Schlagworte:
Polizeioberkommissar Beförderung Polizei Leistungsgrundsatz Bestenauslese Qualifikationsvergleich Regelbeurteilung Anlassbeurteilung Richtsätze
Leitsätze:

Der Dienstherr genügt dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er bei Beförderungskonkurrenzen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen einen Qualifikationsvergleich auf der Grundlage der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilungen vornimmt und hierbei 5-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO wie 4-Punkte-Beurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO wertet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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