Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 603/10

Datum:
04.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 603/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.6B603.10.00
 
Schlagworte:
Beförderung Polizei Leistungsgrundsatz Bestenauslese Qualifikationsvergleich Regelbeurteilung Begründung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Es bedarf nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei in Nordrhein-Westfalen keiner besonderen Begründung, wenn eine Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die Vorbeurteilung des Beamten im zuvor bekleideten rangniedrigeren Amt.

Eine "Regelvermutung" des Inhalts zugrunde zu legen, dass das Ergebnis der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung ohne Rücksicht auf die zuvor erteilte Beurteilung grundsätzlich auf 3 Punkte lautet, ist jedoch fehlerhaft.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der dem Polizeipräsidium E. im 1. Quartal 2010 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank