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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 540/10

Datum:
26.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 540/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0826.6B540.10.00
 
Schlagworte:
Polizeikommissar Konkurrentenstreit Gleichstellungsregelung Sperrwirkung Öffnungsklausel
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die von einem Qualifikationsgleichstand ausgehende Gleichstellungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW stellt eine zulässige Ergänzung des § 9 BeamtStG dar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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