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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 515/10

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 515/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.6B515.10.00
 
Schlagworte:
Versetzung Schule Bezirksregierung Interessenabwägung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Regierungsschulrätin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ihre Versetzung von einer Bezirksregierung zu einem Gymnasium.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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