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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 458/10

Datum:
02.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 458/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.6B458.10.00
 
Schlagworte:
Beschlussentwurf Scheinbeschluss Unterschrift Polizeikommissarin Beförderung Gesundheitliche Eignung Dienstunfähigkeit Laufbahnwechsel
Leitsätze:

Eine Beschwerde gegen einen lediglich von zwei Berufsrichtern unterzeichneten, aber ausgefertigten und zugestellten Scheinbeschluss ist zulässig und ermöglicht nach Nachholung der dritten Unterschrift und erneuter Zustellung des Beschlusses dessen sachliche Nachprüfung.

Einer Polizeikommissarin, die aufgrund bestandskräftig festgestellter Polizeidienstunfähigkeit nicht mehr im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, sondern sich nach zugelassenem Laufbahnwechsel (§ 194 Abs. 3 LBG NRW a.F.) in der dreijährigen Unterweisungszeit befindet, darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst abgesprochen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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