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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 430/10

Datum:
27.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 430/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1027.6B430.10.00
 
Schlagworte:
Polizeioberkommissar Konkurrentenstreitverfahren Mindestdienstzeit Wartezeit Polizeivollzugsbeamte I. Säule II. Säule Befähigung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dem Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren stattgegeben wurde.

Die Festlegung einer Mindestdienstzeit von 22 Jahren für die Beförderung von prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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