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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 429/10

Datum:
21.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 429/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.6B429.10.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung Dienstliche Beurteilung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

 
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