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Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des POK E. I. übertreffen die Anforderungen" sei erkennbar versehentlich in die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25. Oktober 2008 geraten. Der Endbeurteiler sei berechtigt gewesen, die Formulierung des Gesamturteils im Wege der Berichtigung durch die von Anfang an gewollte Formulierung "Die Leistung und Befähigung des POK E. I. entsprechen voll den Anforderungen" zu ersetzen.
5Soweit der Antragsteller dem Vertrauensschutz entgegenhält, ist dies nicht nachvollziehbar. Er hat nach seinem eigenen Vorbringen die ihm ausgehändigte Beurteilung nicht unterschrieben, sondern den Erstbeurteiler aufgesucht und ihm erklärt, dass er trotz der Bewertung aller drei Hauptmerkmale mit drei Punkten im Gesamturteil vom Endbeurteiler vier Punkte erhalten habe. Mithin hat er auf die Richtigkeit des zunächst formulierten Gesamturteils nicht vertraut, auch ihm hat sich dessen Unrichtigkeit vielmehr aufgedrängt. Im Übrigen ist das Vertrauen auf ein mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale offenbar unrichtiges Gesamturteil nicht schutzwürdig.
6Seine Behauptung, er habe "von seinem Erstbeurteiler vier Punkte erhalten sollen", entbehrt jedweder Grundlage. Der von ihm angeführte Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers existiert nicht.
7Durch nichts belegt ist schließlich auch die Annahme des Antragstellers, er sei nur mit drei Punkten im Gesamturteil bewertet worden, weil er erst im Jahr 2007 befördert worden sei. Das vergebene Gesamturteil ist mit Blick auf die Bewertung aller Hauptmerkmale mit drei Punkten plausibel.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).