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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 412/10

Datum:
11.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 412/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0511.6B412.10.00
 
Schlagworte:
Polizeioberkommissar vorläufiger Rechtsschutz Beförderung Konkurrentenstreitverfahren Erledigung der Hauptsache Kostenverteilung dringende Gründe
Leitsätze:

Der Umstand, dass der Dienstherr vor dem Abschluss des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens einem Mitbewerber das streitgegenständliche Beförderungsamt übertragen und damit die Erledigung der Hauptsache bewirkt hat, bietet grundsätzlich einen tragfähigen Ermessensgesichtspunkt dafür, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Eine anderweitige Kostenverteilung ist jedenfalls nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr angekündigt hat, die Beförderung zu einem bestimmten Termin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen zu wollen, ohne dafür dringende Gründe anzugeben.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. März 2010 ist mit Ausnahme der Streitwert-festsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens bei¬der Rechts¬züge trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtli-chen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500, € festgesetzt.

 
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