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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 368/10

Datum:
15.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 368/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.6B368.10.00
 
Schlagworte:
Kriminaloberkommissar Konkurrentenstreitverfahren Beförderung Anlassbeurteilungen Beurteilungsrichtlinien Beurteilung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung von Beförderungsstellen des Amtes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Bereich der Polizei.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für nach dem Regelbeurteilungszeitpunkt (hier 1. August 2008) beförderte Polizeibeamte Anlassbeurteilungen zu erstellen und diese zu treffenden Beförderungsentscheidungen zugrunde zu legen.

Es ist jedoch fehlerhaft, einer Beurteilung unabhängig von dem Ergebnis der dem Betreffenden im niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung als Grundsatz zugrunde zu legen, dass das Ergebnis der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung grundsätzlich auf maximal 3 Punkte lautet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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