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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1815/09

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1815/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0223.6B1815.09.00
 
Schlagworte:
Beförderung Bestenauslese Dienstliche Beurteilung Inhaltliche Auswertungen Hilfskriterien
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag einer Verwaltungsamtfrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Dienstherr darf erst dann auf Hilfskriterien zurückgreifen, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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