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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1622/09

Datum:
31.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1622/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0131.6B1622.09.00
 
Schlagworte:
Polizei; Stellenbesetzung; Beförderung; Ausschreibung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer¬de-verfahrens mit Ausnahme der außer¬gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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