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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1621/09

Datum:
02.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1621/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0202.6B1621.09.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung Versetzungsbewerber Beförderungsbewerber
Leitsätze:

1. Erfolgreicher Antrag eines Sonderschullehrers auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 Fn. 2 LBesO vorläufig nicht mit der Beigeladenen zu beset-zen.

2. Zur Frage, ob im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung auf Erkenntnisgrundlagen für eine frühere Anlassbeurteilung zurückgegriffen werden darf.

3. Zu Plausibilitätsdefiziten, wenn die aktuelle Beurteilung in einem höheren Statusamt zu einem besseren Gesamturteil gelangt als die frühere Beurteilung im niedriger bewerteten Amt, sich aber in wesentlichen Teilen nur auf die damaligen Erkenntnisgrundlagen stützt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines Sonderschulkonrektors/einer Sonderschulkonrektorin als ständiger Vertreter des Leiters an der Q. -L. -Schule in G. nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, werden dem Antragsteller zu ¼ und dem Antragsgegner zu ¾ auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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