Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1318/10

Datum:
08.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1318/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1108.6B1318.10.00
 
Schlagworte:
Einstellung Vorbereitungsdienst Laufbahnabschnitt II Vorbildung Bildungsstand Hochschulstudium Hochschulzugangsberechtigung Meisterbrief
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Bewerbers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, einen Ausbildungsplatz vorläufig freizuhalten.

Die Einstellungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol ist erfüllt, wenn der Bewerber eine schulische oder außerschulische Vorbildung besitzt, die ihn nach dem aktuell geltenden Hochschulrecht zum Hochschulstudium berechtigt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn er einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank