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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1282/09

Datum:
03.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1282/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0203.6B1282.09.00
 
Schlagworte:
Umsetzung Nachteil unzumutbar
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Gewerbehauptsekretärs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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