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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1249/10

Datum:
03.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1249/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1103.6B1249.10.00
 
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Mitwirkung Personalrat Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:

Auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme kann sich der Beamte, der von der Maßnahme betroffen ist, nicht mit Erfolg berufen, wenn der Personalrat bzw. die Gleichstellungbeauftragte dies nicht beanstandet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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