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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1156/10

Datum:
22.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1156/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1122.6B1156.10.00
 
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig zum mündlichen Teil der Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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