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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1116/09

Datum:
04.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1116/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0104.6B1116.09.00
 
Schlagworte:
Dienstleistungspflicht Dienstunfähigkeit Vorbeugender Rechtsschutz Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, belastende Maßnah-men darauf zu stützen, dass er bis zur anstehenden fachärztlichen Begutachtung dem Dienst fernbleibt.

 
Tenor:

Die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses werden geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller belastende Maßnahmen darauf zu stützen, dass er bis zur Vorlage des fachärztlichen Gutachtens dem Dienst fernbleibt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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