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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1107/10

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1107/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1006.6B1107.10.00
 
Schlagworte:
Umsetzung Vorwegnahme der Hauptsache Anordnungsgrund unzumutbare Nachteile
Leitsätze:

Erfolgloser Eilantrag eines Kriminalhauptkommissars auf Unterlassung bzw. Rück-gängigmachung seiner Umsetzung.

Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein mög-licherweise rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf-rechterhalten würde, begründet keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfer-tigenden unzumutbaren Nachteil (wie Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 B 733/07 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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