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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1057/10

Datum:
11.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1057/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1011.6B1057.10.00
 
Schlagworte:
Polizeikommissarin Nebentätigkeit Nebentätigkeitsgenehmigung Widerruf Untersagung Vollziehungsinteresse Ansehen
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagung einer ihr genehmigten Nebentätigkeit als Sängerin in einer Band für die Dauer ihrer Dienstunfähigkeit.

Auftritte einer Polizeikommissarin als Sängerin in einer Band zu Erwerbszwecken bewirken eine Störung des Ansehens der Polizei, wenn die Beamtin gleichzeitig krankheitsbedingt dienstunfähig ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 27. Juli 2010 - VG Düsseldorf 2 K 4894/10 - wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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