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Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig von Prüfungsleistungen zu befreien.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.5000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem Antrag,
3den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über dessen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Wiederholungsprüfung im Modul GE 1 im Bereich des Bachelor-Studiengangs für den Polizeivollzugsdienst und von der Wiederholungsprüfung im Modul KK 1 des gleichen Studiengangs zu entbinden,
4hat keinen Erfolg.
5Dahinstehen kann, ob eine Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt und diese zulässig wäre oder ob das erstinstanzliche Antragsbegehren den im Beschwerdeverfahren nunmehr gestellten Antrag mit umfasst hat. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
6Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellers,
7der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn, den Antragsteller, vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über dessen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen von der Verpflichtung, am 21. Juli 2010 an der Wiederholungsprüfung im Modul GE 1 im Bereich des Bachelorstudiengangs für den Polizeivollzugsdienst teilzunehmen und am 23. Juli 2010 von der Wiederholungsprüfung im Modul KK 1 des gleichen Studiengangs teilzunehmen, zu entbinden,
8sinngemäß u.a. mit der Begründung abgelehnt, eine einstweilige Anordnung könne nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller notwendig sei, dass seinem Begehren sofort entsprochen werde. Der Antragsteller habe nach diesen Maßgaben die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aus seinem Vorbringen ergebe sich nicht, dass er ohne die beantragte einstweilige Anordnung mit unzumutbaren Nachteilen zu rechnen habe.
9Diese die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbstständig tragende Erwägung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Auch hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm wesentliche Nachteile drohen, wenn er an den genannten Klausurprüfungen, die nunmehr am 22. bzw. 27. September 2010 stattfinden sollen, teilnimmt.
10Der Einwand des Antragstellers, ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil ihm im Falle der Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen Art. 19 Abs. 4 GG jeglicher Rechtsschutz im Hinblick auf die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit erbrachter Leistungen verweigert würde, ist unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeerwiderung zu Recht dargelegt, dass die in den Klausuren erreichten Noten im Falle der nachträglichen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen, die der Antragsteller im Diplomstudiengang erbracht hat, durch die dort erzielten Noten ersetzt würden. Dem Antragsteller entsteht durch die Teilnahme an den Klausuren deshalb kein nennenswerter Nachteil.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).