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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1048/10

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1048/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0916.6B1048.10.00
 
Schlagworte:
Q (Anordnungsgrund)
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig von Prüfungsleistungen zu befreien.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.5000,00 Euro festgesetzt.

 
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