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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1033/10

Datum:
09.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1033/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1209.6B1033.10.00
 
Schlagworte:
Beförderung Polizei Regelbeurteilung Gesamturteil Begründung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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