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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1031/10

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1031/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0916.6B1031.10.00
 
Schlagworte:
Beförderung Beförderungsbegehren Stellenbesetzungsverfahren Auswahlverfahren Abbruch Fortführung Neubescheidung Vorwegnahme der Hauptsache Anordnungsgrund
Leitsätze:

Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, fehlt es in der Regel an einem Anordnungsgrund.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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