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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1001/10

Datum:
13.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1001/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1013.6B1001.10.00
 
Schlagworte:
Beförderung Bestenauslese Schwerbehindertenvertretung Gleichstellungsbeauftragte Aktuelle dienstliche Beurteilungen Frühere dienstliche Beurteilungen Inhaltliche Auswertungen Hilfskriterien Schwerbehinderung Verwirkung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Technischen Lehrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, freie Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 T - LBesO vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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