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Die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforder-lich ist, ist keine Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol.
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol ist.
Der Kläger trägt die bis zur Trennung im Verfahren 6 A 702/08 entstandenen Kosten zur Hälfte sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Polizeipräsidium B. als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Nachdem zu Beginn des Jahres 2004 die regelmäßige Arbeitszeit für Polizeivollzugsbeamte, die ihr 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf 41 Stunden in der Woche erhöht worden war (vgl. § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen, AZVOPol, GV. NRW. 2003 S. 814), gab das Innenministerium des beklagten Landes den Polizeibehörden und -einrichtungen mit Erlass vom 31. März 2004 (41.2 - 3025) folgende Anweisungen:
4"1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt seit dem Inkrafttreten der geänderten AZVO/AZVOPol 41 Stunden pro Woche. Aufgrund der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wachdienstes abzusehenden Auswirkungen dieser Regelung habe ich frühzeitig Möglichkeiten aufgezeigt, wie die zusätzliche Arbeitszeit sinnvoll zur Bewältigung polizeilich relevanter Aufgabenstellungen genutzt werden kann.
52. Für die Dienstplanungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wachdienstes bitte ich, nachfolgende Rahmenbedingungen zu beachten:
63. Darüber hinaus gebe ich folgende Hinweise:
8Ab Januar 2004 wiesen die Arbeitszeitkonten der im Wach- und Wechseldienst des Polizeipräsidiums B. tätigen Polizeivollzugsbeamten pauschal Überga-bezeiten von zwölf - wie im Fall des Klägers - oder fünfzehn Minuten aus, und zwar entweder vor Schichtbeginn als Vorbuchung oder nach Schichtende als Nachbuchung. Dies führte dazu, dass ein Buchungsergebnis in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche erreicht wurde.
10Das Polizeipräsidium B. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. März 2005 mit, es habe unter dem 9. Dezember 2004 die Rückbuchung dieser Übergabezei-ten - mithin auch der ihn betreffenden Zwölf-Minuten-Buchungen - angeordnet.
11Der Kläger erhob hiergegen unter dem 17. März 2005 Widerspruch.
12Das Innenministerium des beklagten Landes gab mit Schreiben vom 24. November 2005 (41 - 60.10.01 (3025)), das an die Bezirksregierung E. adressiert war und nachrichtlich den anderen Bezirksregierungen übersandt wurde, weitere Erläuterungen zum genannten Erlass vom 31. März 2004. Es führte u.a. aus:
13"Das An- und Ablegen der Uniform im Wachdienst ist nach hiesiger Auffassung eine Vorbereitungshandlung auf den Dienst und nicht der Arbeitszeit zuzurechnen. Die Beamtinnen und Beamten im Wachdienst versehen ihren Dienst im Rahmen einer zeitlich festgelegten Schicht, die Teil einer 24-stündigen Einsatzbereitschaft der Polizei ist. Mit Schichtbeginn müssen die Beamtinnen und Beamten in der Lage sein, den Dienst uneingeschränkt aufzunehmen. Dabei ist ihnen grundsätzlich freigestellt, wo sie ihre Dienstkleidung anlegen. Eine Möglichkeit zur Lagerung der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände wird den im Wachdienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt.
14Die sogenannten ‚Übergabe-/Rüstzeiten‘ dienen dazu, die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herzustellen und sind Teil der Dienstzeit.
15Hierzu zählen u.a. nachfolgende Tätigkeiten, die in den Diensträumen durchgeführt werden:
16(...) Handlungen, die von den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zwangsläufig in den Diensträumen vorgenommen werden müssen und die der Herstellung der Einsatzbereitschaft dienen, zählen zur Dienstzeit."
18Unter Hinweis auf diese Erläuterungen wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch mit Bescheid vom 16. April 2007, dem Kläger zugestellt am 23. April 2007, als unbegründet zurück.
19Der Kläger hat am 23. Mai 2007 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Zwölf- bzw. Fünfzehn-Minuten-Buchungen beträfen die Zeiten, die für ein Umkleiden in der Dienststelle, die Überprüfung und Übernahme der Einsatzfahrzeuge sowie den Informationsaustausch mit den Kollegen der vorangegangenen Schicht benötigt würden. Diese für eine ordnungsgemäße Dienstausübung unerlässlichen Tätigkeiten erfolgten regelmäßig vor Schichtbeginn. Das Bundesarbeitsgericht habe durch Urteil vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 221/94 - entschieden, dass die Zeit für das Umkleiden als Arbeitszeit anzusehen sei, wenn eine besondere Dienstkleidung getragen werden müsse. Dies sei bei Polizeivollzugsbeamten der Fall.
20Der Kläger hat beantragt,
211. den Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 16. April 2007 aufzuheben,
222. festzustellen, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle sowie notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören.
23Das beklagte Land hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Es hat im Wesentlichen auf die Erläuterungen des Innenministeriums des beklagten Landes vom 24. November 2005 verwiesen.
26Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Januar 2008 in vollem Umfang stattgegeben. Die Rückbuchung der Zeiten, die für die Übergabegesprä-che sowie das An- und Ablegen der Uniform in der Dienststelle angefallen seien, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zum "regulären Dienst" eines Polizeivollzugsbeamten gehörten sowohl notwendige kurze Über-gabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Schichten als auch das An- und Ablegen der Uniform in der Dienststelle. Das Tragen der Uniform stelle einen wesentlichen Teil seiner Dienstverrichtung dar.
27Das beklagte Land hat gegen das ihm am 12. Februar 2008 zugestellte Urteil am 29. Februar 2008 die Zulassung der Berufung beantragt. Es hat diesen Antrag am 2. April 2008 begründet. Der Senat hat beschossen, dass über die Streitgegenstände, die von dem Antrag betroffen sind, in getrennten Verfahren entschieden werden soll. Soweit das beklagte Land sich gegen die Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 16. April 2007 sowie gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts gewendet hat, dass notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum "regulären Dienst" eines Polizeivollzugsbeamten gehörten, hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt, weil dieser den Darlegungsanforderungen nicht genügt hat (Beschluss vom 30. April 2009 - 6 A 702/08 -). Soweit das beklagte Land sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts gewendet hat, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle zum "regulären Dienst" eines Polizeivollzugsbeamten gehöre, hat der Senat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 30. April 2009 - 6 A 979/09 -).
28Die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung ist am 28. Mai 2009 antragsgemäß bis zum 10. Juni 2009 verlängert worden. Das beklagte Land hat die Berufung fristgemäß begründet. Es trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende sei nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Anlegen der Uniform stelle lediglich eine Vorbereitungshandlung auf den Dienst dar, die nicht notwendig im Dienstbetrieb erfolgen müsse. Im Übrigen beanspruche der einzelne Umkleidevorgang den Beamten nur geringfügig. Lege der Beamte die Uniform zu Hause an, entfalle das Anlegen der ansonsten erforderlichen Zivilkleidung, so dass er Zeit spare. Den Beamten sei es gestattet, die Uniform auf dem Weg zu und von der Dienststelle auch ohne Pistole zu tragen. Es sei den Polizeivollzugsbeamten ferner nicht unzumutbar, den Weg zu und von der Dienststelle in der Uniform zurückzulegen, auch wenn diese zweifellos auffällig sei. Dies gelte selbst dann, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzten. Die im Wachdienst zu tragende Uniform diene in erster Linie der Erkennbarkeit und stelle keine besondere Schutzkleidung dar. Beim An- und Ablegen der Uniform seien auch keine besonderen hygienischen Anforderungen zu beachten, wie dies bei medizinischem Fachpersonal der Fall sei. Schließlich könne erwartet werden, dass die Beamten das Tragen der Uniform als selbstverständliche Pflicht ansähen und insoweit keine weiteren Forderungen stellten, zumal den Erschwernissen, die mit dem Polizeivollzugsdienst verbunden seien, durch zahlreiche Regelungen Rechnung getragen worden sei.
29Das beklagte Land beantragt,
30das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderliche Zeit Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol ist.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehenden Umfang zu Unrecht stattgegeben. Insoweit ist die dem Urteil zu Grunde liegende Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die noch streitgegenständliche Feststellung, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform - d.h. der einheitlichen Dienstkleidung - in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol ist.
36Der im Wach- und Wechseldienst eingesetzte Kläger ist verpflichtet, seine Uniform vor der zeitlich festgelegten Schicht (Früh-, Spät- bzw. Nachtschicht) an- und erst nach Schichtende abzulegen. Zur Uniform bzw. einheitlichen Dienstkleidung zählen nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis ausschließlich Kleidungsstücke. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.1 der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 - 44 / 43.2 - 63.01.01 -, dass die Dienstkleidung i.S.d. Erlasses alle Kleidungsstücke umfasst, die den Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Nicht dazu zählen die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, u.a. die Pistole, sowie die zur Grundausstattung gehörende ballistische Unterziehschutzweste (vgl. Anlage 1 des genannten Erlasses).
37Unmittelbare normative Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage, ob die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol ist, fehlen. Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. §§ 78, 187 LBG NRW a.F. bzw. §§ 60, 111 LBG NRW) regelt diese Frage nicht. Die AZVOPol sieht lediglich vor, dass die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich 41 Stunden in der Woche beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 AZVOPol).
38Das Arbeitszeitgesetz trifft wie die AZVOPol zwar unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes (vgl. § 1 ArbZG) Regelungen zur Arbeitszeit. Beamte werden jedoch nicht vom personellen Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst (vgl. § 2 Abs. 2 ArbZG). Im Übrigen bestimmt auch das ArbZG lediglich, dass Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1). Was "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung ist, definiert es hingegen nicht.
39Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) enthält lediglich Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu denen auch Beamte zählen (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber - bzw. dem Dienstherrn - zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diese Definition lässt Spielräume für die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Arbeitszeit zu werten ist. Sie verzichtet darauf, konkret vorzugeben, wann die Arbeitszeit beginnt und endet. Insbesondere trifft sie keine Regelung zu der Frage, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anlegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude beginnt bzw. erst mit dem Ablegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude endet.
40Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis rechtlicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der hier streitigen Frage. Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) die Beteiligten wechselseitig und umfassend in Anspruch nimmt.
41Angesichts der rechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob und in welchen Fällen die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung aufgewendete Zeit nach arbeitsvertraglichen oder tariflichen Bestimmungen eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung darstellt bzw. als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzuerkennen ist. Das Beamtenrecht und das Arbeits- bzw. Tarifrecht sind unterschiedlich ausgestaltet. Die strukturellen Unterschiede sind auch durch die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung nicht aufgehoben worden.
42Die Pflichtenbindung, in der der Beamte im Verhältnis zum Dienstherrn steht, ist umfassend. Die aus ihr erwachsenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich durch die Dienstbezüge abgegolten.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 B 59.07 -, juris, und Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17.
44In (arbeits-)zeitlicher Hinsicht beinhaltet die umfassende Pflichtenbindung des Beamten innerhalb des Beamtenverhältnisses unter anderem, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, und er erst dann einen Ausgleich in Form einer Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung beanspruchen kann, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 61 LBG NRW).
45Im Gegensatz dazu wird das Arbeitsverhältnis als privatrechtliche Vertragsbeziehung bis in die Einzelheiten seiner Ausgestaltung durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung geprägt. Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Um-kleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht,
46vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris,
47lässt folglich nicht darauf schließen, ob gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist.
48Ist, wie hier, der Grenz- bzw. Überschneidungsbereich zwischen der Dienstausübung und der Freizeit des Beamten betroffen, bedarf es einer differenzierten Bewertung der Interessen des Beamten und des Dienstherrn, die sich an dem wechselseitig bindenden Dienst- und Treueverhältnis und den dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten orientiert. Sie führt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, nicht als Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol anzuerkennen hat.
49Anhaltspunkte für den Rahmen einer solchen Interessenbewertung und die dabei einzustellenden Erwägungen ergeben sich mit Blick auf andere vom Normgeber bereits geregelte Grenz- bzw. Überschneidungsbereiche zwischen der Dienstausübung und der Freizeit des Beamten. So zählt zur Arbeitszeit grundsätzlich nicht die Zeit, die der Beamte für die Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück benötigt und zwar auch dann nicht, wenn der Weg beispielsweise durch eine Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder durch eine Abordnung oder Versetzung aus dienstlichen Gründen verlängert worden ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es auch im Interesse des Dienstherrn liegt, dass der Beamte den Weg zur Dienststelle zurücklegt, um dort seinen Dienst zu verrichten. Das Interesse des Dienstherrn wird dadurch abgegolten, dass er Dienstunfallschutz (vgl. § 31 Abs. 2 BeamtVG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Trennungsentschädigung (vgl. Trennungsentschädigungsverordnung) gewährt. Auch Reisezeiten bei Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Kompensation des Interesses des Dienstherrn erfolgt insoweit ebenfalls durch die Gewährung von Dienstunfallschutz sowie einer Reisekostenvergütung (vgl. Landesreisekostengesetz).
50Diese Beispiele machen zugleich deutlich, dass nicht bereits aufgrund des Umstandes, dass der Kläger verpflichtet ist, seine Uniform während des Dienstes zu tragen, zu schließen ist, dass die für deren An- und Ablegen erforderliche Zeit als Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol anzuerkennen ist, und auf eine Interessenbewertung verzichtet werden kann.
51Das Erfordernis einer Interessenbewertung kommt im Kern auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa zur Rufbereitschaft zum Ausdruck. Hiernach leistet ein Beamter Dienst, der auf die Arbeitszeit anzurechnen ist, wenn er Aufgaben des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne erfüllt oder eine ihm vorgegebene Tätigkeit verrichtet, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben steht und ihn in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie der Erfüllung dieser Aufgaben gleich zu achten ist.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 86.79 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17,
53ferner Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 -, juris, sowie Urteile vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, ZBR 1987, 275, vom 27. Mai 1982
54- 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, ZBR 1982, 247.
55Für die nach diesen Maßgaben hier vorzunehmende Interessenbewertung sind insbesondere folgende Aspekte von Relevanz:
56Das An- und Ablegen der Polizeiuniform ist nicht nur der Interessensphäre des Dienstherrn, sondern auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Er hat die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzulegen und auf dem Weg zur Dienststelle zu tragen. Der Uniform tragende Beamte ist auch nicht verpflichtet, auf dem Weg zu bzw. von der Dienststelle die Pistole mitzuführen. Macht der Beamte von der Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzulegen, Gebrauch, erspart er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung und damit eine Handlung, die allein seiner Interessensphäre zuzurechnen ist.
57Diese Option verliert im Rahmen der Interessenbewertung nicht an Gewicht, weil der Dienstherr das Tragen der Uniform auf dem Weg zu und von der Dienststelle mit Blick darauf befürwortet, dass die Anzahl von uniformierten Beamten in der Öffentlichkeit und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung steigt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang in Rechnung zu stellen, dass uniformierte Polizeivollzugsbeamte öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei nutzen können.
58Es ist den Beamten auch nicht unzumutbar, auf dem Weg zu und von der Dienststelle, die Polizeiuniform zu tragen. Soweit der uniformierte Beamte, wenn er den Weg zu und von der Dienststelle mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegt, dort von Mitreisenden um Hilfe gebeten wird oder u.U. in Einsatzsituationen gerät, handelt es sich um Anforderungen, deren Erfüllung von einem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen seines umfassenden Dienst- und Treueverhältnisses auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erwartet werden kann.
59Zudem greift das An- und Ablegen der Polizeiuniform vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende nur geringfügig in die individuelle Lebensführung des Beamten ein. Das alltägliche und gewohnheitsmäßige An- und Ablegen der Uniform beansprucht ihn nicht mehr als das An- und Ablegen von Zivilbekleidung und damit nur in geringem Maße.
60Hat das beklagte Land die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, nach dieser Interessenbewertung nicht als Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol anzuerkennen, gilt dies auch dann, wenn der Beamte es vorzieht, die Uniform nicht zu Hause, sondern in der Dienststelle an- und abzulegen.
61Dieses Ergebnis ist auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Dass das beklagte Land etwa Beamten, die im Rahmen ihres Wach- und Wechseldienstes Krad- oder Fahrradstreifen durchführen, zubilligt, die hierfür erforderliche Kleidung während der jeweiligen Schicht an- und abzulegen, steht dem nicht entgegen, weil es sich um Sachverhalte handelt, die mit dem diesem Klageverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Für die Durchführung von Krad- und Fahrradstreifen ist es notwendig, anstelle der üblichen Polizeiuniform eine besondere Sicherheits- und Schutzkleidung anzulegen, die wegen ihrer spezifischen Funktionalität im Gegensatz zur Polizeiuniform für anderweitige Verrichtungen - nicht zuletzt für den Dienst in der Wache - im Wesentlichen ungeeignet ist.
62Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist es auch unerheblich, dass der Dienst eines nicht im Wach- und Wechseldienst tätigen Polizeivollzugsbeamten mit dem Betätigen des Zeiterfassungsgeräts beim Betreten bzw. Verlassen des Dienstgebäudes beginnt bzw. endet und das beklagte Land ihm zugesteht, die Uniform während des Dienstes an- und abzulegen. Die nicht im Wechseldienst tätigen Polizeivollzugsbeamten unterliegen anderen Arbeitszeitregelungen. U.a. ist ihre tägliche Arbeitszeit durch eine Pause von wenigstens einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet (vgl. § 7 AZVOPol). Hingegen werden den Polizeivollzugsbeamten im Wach- und Wechseldienst Pausenzeiten während der Schicht zugebilligt, die bei der Ermittlung der geleisteten bzw. zu leistenden Arbeitszeit zu ihren Gunsten unberücksichtigt bleiben. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den nicht im Wechseldienst tätigen Beamten zu gestatten, die Uniform während des Dienstes an- und abzulegen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.