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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 948/10

Datum:
03.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 948/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1103.6A948.10.00
 
Schlagworte:
Polizei Mindestdienstzeit Wartezeit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ein „Beförderungsverbot“ bis zur Erfüllung der Mindestdienstzeit aufgehoben worden ist

Die Festlegung einer Mindestdienstzeit von 22 Jahren für die Beförderung von prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol a.F. ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 6 B 430/10 -).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

 
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