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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 816/09

Datum:
21.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 816/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.6A816.09.00
 
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Schwerbehinderter Eingliederungsmanagement Amtsarzt Schulleiter Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 80.000 € fest-gesetzt.

 
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