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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 815/09

Datum:
13.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 815/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0813.6A815.09.00
 
Schlagworte:
Hochschule Hochschulfreiheitsgesetz Übernahme Überleitung Dienstherrneigenschaft Dienstherrnfähigkeit Aufgabe Zuständigkeit Übertragung Aufgabenübergang Körperschaft Amtsangemessene Beschäftigung Hochschulrat Hochschullehrer Wissenschaftsfreiheit
Leitsätze:

Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit Erlass des Hoch-schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG.

Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind nicht nur die vormals staatlichen Ange-legenheiten im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschulen übergegangen, sondern auch die in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben, die nach dem Begriffsverständnis des BRRG erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden sind.

§ 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Verlagerung von Wahrnehmungszuständigkeiten.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten weder vor einem Wechsel des Dienstherrn noch fordert er eine Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn, etwa hinsichtlich der Größe, des Organisationsmodells oder der wirtschaftlichen Stärke.

Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn geltendem Recht entspricht.

Die Übernahme der bisher im Landesdienst stehenden Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis mit der Hochschule verstößt nicht gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt.

 
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