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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 596/10

Datum:
06.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 596/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1206.6A596.10.00
 
Schlagworte:
Endbeurteilerbesprechung Beurteilerbesprechung Personen- und Sachkunde Herabstufung
Leitsätze:

Bei der Beurteilung von Polizeibeamten nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (Fassung 1999 - BRL Pol a.F.-) kann eine mangelnde Personen- und Sachkunde der an der Endbeurteilerbesprechung teilnehmenden Bediensteten nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Erstbeurteiler vor der Endbeurteilerbesprechung die Möglichkeit erhält, dem Endbeurteiler seine Einschät¬zung der Leistung des jeweiligen Beamten mündlich darzulegen.

Die Annahme, eine nochmalige Einflussnahmemöglichkeit des Erstbeurteilers auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung nach einer Herabsetzung im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung könne vorausgegangene Informationsdefizite in der Endbeurteilerbesprechung ausgleichen, steht im Widerspruch zu dem in Nr. 9.1 und Nr. 9.2 BRL Pol a.F. geregelten Verfahrensablauf bei der Erstellung von Regelbe¬urteilungen.

Das in Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 4 BRL Pol a.F. angestrebte Ziel, in der Beurteilerbe-sprechung leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, ist gerade in Fällen der Herabstufung nicht ohne eine hinreichende Kenntnis des individuellen Leistungsbildes des jeweiligen Beamten zu verwirklichen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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